Home Über uns Satzung
Satzung PDF Drucken E-Mail
Satzung des „Fördervereins Mehrgenerationenhaus Offener Treff Weißdornweg" (Download als PDF)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Mehrgenerationenhaus Offener Treff Weißdornweg" und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht
    Ludwigshafen eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 67346 Speyer.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung des Mehrgenerationenhauses in Speyer.

Das Mehrgenerationenhaus als Begegnungshaus der Generationen soll durch Kommunikation das wechselseitige Verständnis und den emotionalen
Zusammenhalt zwischen den Generationen der Einwohner von Speyer fördern und den gesellschaftlichen Bewusstseinswandel hin zu lebenslangem Lernen und deutlich mehr gesellschaftlicher Aktivität bis ins hohe Alter aktiv begleiten.
 
Schwerpunkte dieses Satzungszwecks sind insbesondere:

•    Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (z.B. durch Kinderbetreuung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kindertagesstätten, Angebot von Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche, Taschengeldbörse, Freizeit- und haushaltsnahe Angebote für ältere Mitbürger sowie Fahrdienste usw.)
•    Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (z.B. durch Vorträge, u.a. vom Kinderschutzbund und Workshops vom Computer-Team-OTW)
•    Die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
•    Die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (z.B. durch „wellcome“)
•    Die Förderung kultureller Zwecke (z.B. durch literarische Vorträge, Ausstellungen)
•    Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (z.B. durch Vorträge oder Ausflüge in die nähere Umgebung).

§ 3 Verwendung der Mittel
    Die Mittel des Vereins werden verwendet für:
-    Die unterschiedlichen Belange des Mehrgenerationenhauses und die Förderung der einzelnen Projekte
-    Förderung laufender Veranstaltungen im Mehrgenerationenhaus  

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außer einer Unkostenerstattung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
    werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person  werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur
    Zahlung des Mitgliedsbeitrags schriftlich verpflichtet. Jugendliche  unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung der
    Erziehungsberechtigten, um Mitglied zu werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und beginnt nach Aufnahme mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
    Es sind immer Jahresbeiträge fällig. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung muss bis zum 31.12. eines Jahres dem Verein vorliegen.
(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden
•    bei vereinsschädigendem Verhalten
•    wenn es für zwei aufeinander folgende Jahre den Beitrag trotz insgesamt zweimaliger Aufforderung nicht gezahlt hat.
     Gegen einen solchen Beschluss steht dem Betroffenen das
     Recht der Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu.

§ 5 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe jedem  
    Mitglied freigestellt ist; die Höhe des Mindestbeitrages
    wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
    der Anwesenden festgelegt. Der Beitrag ist für das
    laufende Kalenderjahr unaufgefordert jeweils bis zum 31. März zu
    zahlen.
(2) Ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beträge
    besteht nicht.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
•    die Mitgliederversammlung
•    der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
    Stimme. Auf Beschluss des Vorstands können Gäste ohne
    Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach
    dem Gesetz oder dieser Satzung zur Entscheidung
    zugewiesenen Fragen, insbesondere über:
•    Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
•    Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts
•    Bestellung mindestens eines Rechnungsprüfers/in mit einfacher Mehrheit der Anwesenden der/die nicht dem Vorstand angehören darf
•    Entlastung des Vorstands mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
•    Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
•    Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand in freier Aussprache Anregungen für seine Tätigkeit.
•    Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
•    Auflösung des Vereins


§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung am
    Sitz des Vereins statt.
(2) -Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen
    vorher schriftlich, per E-Mail oder per FAX mit Angabe der Tagesordnung
    eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.  
    -Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
    Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden des Vorstands
    schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen.
    -Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
    die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben.
    -Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die
    Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
    der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
    Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(5) Es wird offen abgestimmt. Falls ein Stimmberechtigter/Stimmberechtigte
    es beantragt, muss geheim abgestimmt werden.
(6) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
    Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das
    Protokoll muss Ort und Tag der Versammlung, Zahl der anwesenden
    Mitglieder und die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der
    Versammlung enthalten.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem
•    1. Vorsitzenden
•    2. Vorsitzenden
•    Schatzmeister
•    Schriftwart
•    und bis zu 5 Beisitzern

(2) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und
    2. Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein zur Vertretung
    berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Der/die Schatzmeister/in ist ein/e besondere/r Vertreter/in im Sinne
    des § 30 BGB. Er/Sie ist nur in folgenden Fällen allein
    vertretungsberechtigt:
    a) Bei der Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs in Ausführung von
       Vorstandsbeschlüssen und
    b) für den Bankeinzug einschließlich der Erstellung von
       Beitragsrechnungen und einfachen Mahnungen.

Des Weiteren können Vorstandsaufgaben auch an andere Vereinsmitglieder delegiert werden, deren Einverständnis vorausgesetzt. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben ist die Bildung von Arbeitsgruppen möglich.

(3) Kraft Amtes gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an:
    a) ein Vertreter der GEWO
    b) die Kirchenvertreter der evangelischen Christuskirche und der
       katholischen Kirche St. Konrad.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
    zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur entsprechenden Neuwahl im Amt.
    Gelingt die Neuwahl auf der regulären Mitgliederversammlung nicht, ist
    spätestens innerhalb von 2 Monaten auf einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung ein/eine Nachfolger/in zu wählen und im Falle des
    erneuten Scheiterns einer Nachwahl über die Auflösung des Vereins zu
    entscheiden.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, beruft
    der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung in den Vorstand. Scheidet einer der Vorstände
    nach § 26 BGB vorzeitig aus, sind Neuwahlen zwingend nötig und das
    Amtsgericht ist zu benachrichtigen.
(6) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung abberufen werden.
(7) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens
    drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(8) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten.
(9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die
    Mitglieder des Vorstands haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den
    Verein geleisteten finanziellen Auslagen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet
    das Vermögen und beschließt über die Verwendung der Mittel. Der
    Vorstand muss mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung
    zusammentreten, die von dem/der Vorsitzenden einberufen wird.
(2) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen
    Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung einberufen.
(5) Anträgen auf Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
    muss der/die Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten nachkommen, sofern
    25 v.H. der Mitglieder dies mit Angabe der Tagesordnung wünschen und
    die Anträge die zu behandelnden Themen im Rahmen des Vereinszwecks
    bezeichnen.

§ 11 Kassenführung

(1) Alle Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.
(2) Der Schatzmeister hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf
    Aufforderung des Vorstands einen Kassenbericht zu geben.
(3) Zur Prüfung der Kasse muss mindestens ein Rechnungsprüfer gewählt
    werden. Der Rechnungsprüfer wird durch die Mitgliederversammlung für
    die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er darf nicht
    dem Vorstand angehören. Er hat mindestens einmal im Jahr vor der
    ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und
    der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck  
 einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3
 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die evangelische
    Christuskirchengemeinde und die katholische Kirche St. Konrad   
    mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuer-
    begünstigte Zwecke, insbesondere zur Förderung der Jugend- und
    Altenhilfe zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen  
    erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§  13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29.5.2008
    beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim
    Amtsgericht Ludwigshafen in Kraft.

Speyer, den 29.5.2008
 

Impressionen

aussenansicht.jpg

Wetter