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Satzung des „Fördervereins Mehrgenerationenhaus Offener Treff Weißdornweg" (Download als PDF) § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Mehrgenerationenhaus Offener Treff Weißdornweg" und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 67346 Speyer. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung des Mehrgenerationenhauses in Speyer. Das Mehrgenerationenhaus als Begegnungshaus der Generationen soll durch Kommunikation das wechselseitige Verständnis und den emotionalen Zusammenhalt zwischen den Generationen der Einwohner von Speyer fördern und den gesellschaftlichen Bewusstseinswandel hin zu lebenslangem Lernen und deutlich mehr gesellschaftlicher Aktivität bis ins hohe Alter aktiv begleiten. Schwerpunkte dieses Satzungszwecks sind insbesondere: • Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (z.B. durch Kinderbetreuung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kindertagesstätten, Angebot von Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche, Taschengeldbörse, Freizeit- und haushaltsnahe Angebote für ältere Mitbürger sowie Fahrdienste usw.) • Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (z.B. durch Vorträge, u.a. vom Kinderschutzbund und Workshops vom Computer-Team-OTW) • Die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen • Die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (z.B. durch „wellcome“) • Die Förderung kultureller Zwecke (z.B. durch literarische Vorträge, Ausstellungen) • Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (z.B. durch Vorträge oder Ausflüge in die nähere Umgebung). § 3 Verwendung der Mittel Die Mittel des Vereins werden verwendet für: - Die unterschiedlichen Belange des Mehrgenerationenhauses und die Förderung der einzelnen Projekte - Förderung laufender Veranstaltungen im Mehrgenerationenhaus (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außer einer Unkostenerstattung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags schriftlich verpflichtet. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, um Mitglied zu werden. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und beginnt nach Aufnahme mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Es sind immer Jahresbeiträge fällig. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. (4) Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung muss bis zum 31.12. eines Jahres dem Verein vorliegen. (5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden • bei vereinsschädigendem Verhalten • wenn es für zwei aufeinander folgende Jahre den Beitrag trotz insgesamt zweimaliger Aufforderung nicht gezahlt hat. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Betroffenen das Recht der Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu. § 5 Beitrag (1) Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist; die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden festgelegt. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr unaufgefordert jeweils bis zum 31. März zu zahlen. (2) Ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beträge besteht nicht. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind • die Mitgliederversammlung • der Vorstand § 7 Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Auf Beschluss des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen, insbesondere über: • Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. • Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts • Bestellung mindestens eines Rechnungsprüfers/in mit einfacher Mehrheit der Anwesenden der/die nicht dem Vorstand angehören darf • Entlastung des Vorstands mit einfacher Mehrheit der Anwesenden • Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. • Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand in freier Aussprache Anregungen für seine Tätigkeit. • Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird. • Auflösung des Vereins § 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung (1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung am Sitz des Vereins statt. (2) -Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, per E-Mail oder per FAX mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. -Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden des Vorstands schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. -Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. -Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. (5) Es wird offen abgestimmt. Falls ein Stimmberechtigter/Stimmberechtigte es beantragt, muss geheim abgestimmt werden. (6) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Ort und Tag der Versammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder und die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung enthalten. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem • 1. Vorsitzenden • 2. Vorsitzenden • Schatzmeister • Schriftwart • und bis zu 5 Beisitzern (2) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein zur Vertretung berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Schatzmeister/in ist ein/e besondere/r Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB. Er/Sie ist nur in folgenden Fällen allein vertretungsberechtigt: a) Bei der Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs in Ausführung von Vorstandsbeschlüssen und b) für den Bankeinzug einschließlich der Erstellung von Beitragsrechnungen und einfachen Mahnungen. Des Weiteren können Vorstandsaufgaben auch an andere Vereinsmitglieder delegiert werden, deren Einverständnis vorausgesetzt. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben ist die Bildung von Arbeitsgruppen möglich. (3) Kraft Amtes gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an: a) ein Vertreter der GEWO b) die Kirchenvertreter der evangelischen Christuskirche und der katholischen Kirche St. Konrad. (4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur entsprechenden Neuwahl im Amt. Gelingt die Neuwahl auf der regulären Mitgliederversammlung nicht, ist spätestens innerhalb von 2 Monaten auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein/eine Nachfolger/in zu wählen und im Falle des erneuten Scheiterns einer Nachwahl über die Auflösung des Vereins zu entscheiden. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, beruft der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand. Scheidet einer der Vorstände nach § 26 BGB vorzeitig aus, sind Neuwahlen zwingend nötig und das Amtsgericht ist zu benachrichtigen. (6) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. (7) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. (8) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten. (9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstands haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten finanziellen Auslagen. § 10 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vermögen und beschließt über die Verwendung der Mittel. Der Vorstand muss mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten, die von dem/der Vorsitzenden einberufen wird. (2) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor. (3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. (4) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (5) Anträgen auf Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der/die Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten nachkommen, sofern 25 v.H. der Mitglieder dies mit Angabe der Tagesordnung wünschen und die Anträge die zu behandelnden Themen im Rahmen des Vereinszwecks bezeichnen. § 11 Kassenführung (1) Alle Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt. (2) Der Schatzmeister hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstands einen Kassenbericht zu geben. (3) Zur Prüfung der Kasse muss mindestens ein Rechnungsprüfer gewählt werden. Der Rechnungsprüfer wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er darf nicht dem Vorstand angehören. Er hat mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. § 12 Vereinsauflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die evangelische Christuskirchengemeinde und die katholische Kirche St. Konrad mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuer- begünstigte Zwecke, insbesondere zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe zu verwenden. (3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. § 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29.5.2008 beschlossen. (2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen in Kraft. Speyer, den 29.5.2008 |
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